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Krafträder (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang). Ab Vollendung des 25. Lebensjahres kann die Fahrerlaubnis ohne diese Leistungsbeschränkung erworben werden (direkter Zugang, auch "Direkteinstieg" genannt).

Mindestalter: ab 18 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz der Klasse: ./.
gilt auch für Klasse: A1, M

Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm Hubraum und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 80 km/h erteilt.

Mindestalter: ab 16 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz der Klasse: ./.
gilt auch für Klasse: M

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz; Anhänger dürfen mitgeführt werden sofern:

a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt, oder
b) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.

Mindestalter: ab 18 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz der Klasse: ./.
gilt auch für Klasse: L, M, S

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigt.

Mindestalter: ab 18 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz der Klasse: ./.
gilt auch für Klasse: ./.

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Abhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: ab 18 Jahre
Geltungsdauer: 5 Jahre
Vorbesitz der Klasse: B
gilt auch für Klasse: C1

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse.

Mindestalter: ab 18 Jahre
Geltungsdauer: 5 Jahre
Vorbesitz der Klasse: C
gilt auch für Klasse: C1E, BE

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: ab 18 Jahre
Geltungsdauer: bis zum 50. Lebensjahr, danach für 5 Jahre
Vorbesitz der Klasse: B
gilt auch für Klasse: L, M

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12000 kg betragen.

Mindestalter: ab 18 Jahre
Geltungsdauer: bis zum 50. Lebensjahr, danach für 5 Jahre
Vorbesitz der Klasse: C1
gilt auch für Klasse: BE, D1E bei Besitz von D1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 21 Jahre
Geltungsdauer: 5 Jahre
Vorbesitz: Klasse B
Gilt auf für Klasse: D1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 21 Jahre
Geltungsdauer: 5 Jahre
Vorbesitz: Klasse B
Gilt auch für Klasse: ./.

Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse D1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht überschreiten. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. Auf dem Anhänger dürfen keine Personen befördert werden.

Mindestalter: 21 Jahre
Geltungsdauer: 5 Jahre
Vorbesitz: Klasse D1
Gilt auch für Klasse: BE, bei Besitz von C1 auch für C1E

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Mindestalter: 21 Jahre
Geltungsdauer: 5 Jahre
Vorbesitz: Klasse D
Gilt auch für Klasse: D1E, BE, bei Besitz von C1 auch für C1E

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)
- bei elektrischer Antriebsmaschine mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
- bei Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm2 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Mindestalter: ab 16 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz der Klasse: ./.
gilt auch für Klasse: ./.

Der "Mofa-Führerschein" bleibt wie gehabt erhalten. Er ist in dieser Tabelle nicht aufgelistet, da es sich nicht um eine Fahrerlaubnisklasse handelt. Man bekommt lediglich eine Prüfbescheinigung.

Mindestalter: 15 Jahre
Höchstgeschwindigkeit 25 km/h
Besuch des Theorieunterrichts in der Fahrschule
Ablegen einer Theorieprüfung